Interview Dr. Halbe „Nur am Limit – oder doch schon irre?!“
Datenschutz- und Haftungsfragen im digitalen Zeitalter in der Zahnarztpraxis
Frage 1): Das digitale Zeitalter hat uns bereits voll im Griff. Patientendaten oder -befunde, Fotos und andere Dokumentationen laufen heute nahezu überall und selbstverständlich über Rechnersysteme. Angesichts der strengen Datenschutzrichtlinien in Deutschland stellt sich die Frage: Kann man diese Daten ganz unbedenklich nutzen?
Dr. Halbe: Unbedenklich ist das sicher nicht. Gerade aufgrund der Vielzahl gesetzlicher Regelungen muss sich der Zahnarzt sehr bewusst sein, zu welchem Zweck bestimmte Daten erhoben worden sind. Gleichzeitig ist auch immer das Konfliktfeld der zahnärztlichen Schweigepflicht berührt, so dass - wenn keine gesetzliche Befugnis zur Datenerhebung und -verarbeitung vorliegt - das Einverständnis des Patienten einzuholen ist.
Seit dem „Volkszählungsurteil“ des Bundesverfassungsgerichts ist das Recht auf informationelle Selbstbestimmung eines jeden Bürgers anerkannt, so dass dieses Thema des Umganges mit Daten bei jedem einzelnen Zahnarzt einen besonderen Stellenwert haben muss.
Frage 2): Wo genau fängt der Umgang mit persönlichen Daten der Patienten an kritisch zu werden, wie soll der Arzt sich hier absichern?
Dr. Halbe: Der Umgang mit persönlichen Patientendaten ist immer „kritisch“, d.h. Sensibilität muss vom Zahnarzt immer an den Tag gelegt werden. Schon die bloße Tatsache, dass ein Patient in der Behandlung des Zahnarztes ist, unterliegt dessen Schweigepflicht. Im Übrigen - und das kann und muss immer präsent sein - besteht eine Zweckbindung von Daten, so dass diese nicht beliebig eingesetzt werden können, sondern eine Verwendung nur zu dem Zweck stattfinden darf, zu dem sie auch erhoben wurden.
Der Zahnarzt hat also im Einzelnen zu überprüfen, ob die besondere Art der Datenverwendung gesetzlich vorgesehen ist; ansonsten ist eine Verwendung nur mit dem Einverständnis des Patienten zulässig.
Frage 3): Was hat sich an neuen Haftungsfragen im Zusammenhang mit der Digitalisierung ergeben?
Dr. Halbe: Die Grundlagen der Zahnarzthaftung sind durch die Digitalisierung nicht berührt. So begründet eine fehlerhafte Dokumentation, ob handschriftlich oder digital, noch keine Haftung.
Wenn es um Patientenunterlagen in Zahnarzthaftungsfällen geht, dann meist im Zusammenhang mit Beweisfragen. Dabei stellt sich natürlich in erster Linie die Frage, ob eine elektronische Datei oder digitalisierte Behandlungsunterlagen denselben Beweiswert wie handschriftliche Krankenblätter haben.
Die Rechtsprechung geht grundsätzlich zunächst davon aus, dass eine in sich schlüssige handschriftliche Dokumentation glaubwürdig ist. Dies muss für digitale Patientenunterlagen jedenfalls dann uneingeschränkt gelten, wenn diese gegen nachträgliche Manipulationen gesichert ist, bzw. sich spätere Änderungen nachvollziehen lassen. Für EDV gestützte Patientenunterlagen bei denen dies nicht der Fall ist wird dies teilweise anders beurteilt. Höchstrichterliche Entscheidungen zu dieser Frage liegen noch nicht vor. Wenn auch das Oberlandesgericht Hamm davon ausgeht, dass einer EDV-Dokumentation der gleich Beweiswert zukommen muss wie einer handschriftlichen, so muss doch dazu geraten werden, die nachträgliche Veränderbarkeit technisch auszuschließen.
Unabhängig davon ist natürlich peinlich genau darauf zu achten, dass die Daten vor dem Zugriff Dritter geschützt sind. Ist dies nicht der Fall drohen Ansprüche wegen der Verletzung des Persönlichkeitsrechts, strafrechtliche Sanktionen wegen der Verletzung der Schweigepflicht und Ordnungswidrigkeiten.
Frage 4): Wohin steuert die künftige Entwicklung? Wird mit der elektronischen Gesundheitskarte eine ganz neue Welt entstehen?
Dr. Halbe: Die elektronische Gesundheitskarte wird die Verwendung von persönlichen Daten auf eine neue Grundlage stellen, weil hierdurch der Zugriff unterschiedlicher Beteiligter im Gesundheitssystem auf einen gemeinsamen Datenbestand möglich wird. Gleichzeitig wird aber damit auch die Frage deutlich in den Vordergrund gestellt, wer auf welche Daten zugreifen darf.
Bei aller Euphorie über die neue Technik darf zudem deren Praktikabilität nicht außer Acht gelassen werden, gerade wenn es darum geht, ältere Mitbürgerinnen und Mitbürger nicht von der Entwicklung auszuschließen. Der Aspekt der Handhabbarkeit wird dabei sicher eine ganz maßgebliche Rolle spielen.
Frage 5): Als Medizinrechtlicher sind Sie Teil des „Netzwerk Praxiserfolg“. Welche Vorteile sehen Sie hier für die einzelnen Mitglieder?
Dr. Halbe: Eine gute Vernetzung stellt allgemein eine der Grundlagen für eine erfolgreiche Praxisführung dar. Dies beginnt praktisch an der Basis bei der Vernetzung unter Kollegen. Bedeutung erlangt die Vernetzung
auch, wenn es um berufspolitische Ziele geht und über organisiertes Auftreten in der Gruppe mehr erreicht werden kann, als es dem Einzelnen möglich wäre.
Konkret stellt ein Netzwerk von „Branchenprofies“ wie das „Netzwerk Praxiserfolg“ für die einzelnen Mitglieder eine Chance dar, wirtschaftliche und strategische Ziele direkt anzugehen und von der engen Kooperation zwischen den Beratern verschiedener Qualifikation zu profitieren.
